Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 107Artikel 2, Paragraph 107
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
4. Teil
Besondere Bestimmungen
1. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen
und die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre
Allgemeines
§ 107.Paragraph 107,
Für die Vergabe von
Baukonzessionsverträgen sowie
Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 sind,Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, sind,
gelten - unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles, der §§ 21 bis 23, 30, 37, 39, 41 und 42, 44, 51, 52, 66, 74, 75, 82, 85, 99 bis 106, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.gelten - unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles, der Paragraphen 21 bis 23, 30, 37, 39, 41 und 42, 44, 51, 52, 66, 74, 75, 82, 85, 99 bis 106, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.